Wohnungsgeber (Wohnungsgeberbestätigung)

Seit dem 01.11.2015 ist der Wohnungsgeber bzw. Eigentümer (Vermieter) verpflichtet, bei der Anmeldung des Meldepflichtigen mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber den Einzug (in bestimmten Fällen auch den Auszug) der meldepflichtigen Person(en) schriftlich zu bestätigen. Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben ihm maximal 2 Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Diese schriftliche Wohnungsgeberbestätigung hat der Meldepflichtige bei der An-, bzw. Ummeldung vorzulegen.

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers (sollte der Wohnungsgeber nicht selbst auch Eigentümer sein, muss auch der Name und die Anschrift des Eigentümers angegeben werden)
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung (bei Mehrfamilienhäusern, die genaue Lage der Wohnung)
  • Alle Namen der meldepflichtigen Personen

Das Formular zur Wohnungsgeberbestätigung können sie hier herunterladen oder beim Bürgeramt Aalen und den Außenstellen abholen.

Wohnungsgeber können neben dem Wohnungseigentümer selbst, auch von ihm Beauftragte wie z. B. Wohnungsverwaltungen bzw. Wohnbaugesellschaften sein. Wohnungsgeber sind auch Hauptmieter, die einen Untermieter bei sich aufnehmen. In Fällen, in denen der Wohnungsgeber nicht gleichzeitig auch Eigentümer ist, muss zusätzlich der Wohnungseigentümer angegeben werden.

Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Der Wohnungsgeber bzw. Eigentümer hat auch die Möglichkeit den Ein- bzw. Auszug von Meldepflichtigen im Vorfeld direkt bei der Meldebehörde anhand einer ausgefüllten Wohnungsgeberbestätigung zu melden.

Des Weiteren ist der Wohnungsgeber bzw. Eigentümer verpflichtet der Meldebehörde, Auskunft über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt habe zu erteilen.

Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl tatsächlich kein Einzug stattfindet oder beabsichtigt ist.

Kommt der Wohnungsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Unsere Anschrift

Rathaus Dewangen
Fachsenfelder Straße 4
73434 Aalen-Dewangen

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